,,Verwaltungsnetze mit sensiblen Schülerdaten sind besonders gegen unbefugten Zugriff zu schützen``105,wirft unmittelbar drei Fragen auf:
Uneingeschränkt sinnvoll erscheint die prägnante hessische Vorschrift, die, ungeachtet dessen, ob deren Aussage in irgendeiner Form in Rheinland-Pfalz irgendwo fixiert ist, überall anzuwenden sein sollte:
,,In der Verwaltung eingesetzte Rechner dürfen nicht für Unterrichtszwecke genutzt werden.``107Dies ist sicherlich eine grundlegende, zweifelsohne berechtigte Sicherheitsmaßnahme. Selbst wenn Verwaltungsdaten auf einem solchen Rechner besonders geschützt wären -- allein der physikalische Zugang zu dem System erlaubt vielerlei Angriffe, darunter auch solche, die softwaremäßig nicht durchgeführt werden könnten (etwa physikalische Zerstörung, Vertauschen von Steckern, Ausschalten des Rechners etc.).