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Vernetzung und Kopplung

In Rheinland-Pfalz wird weitergehend darauf aufmerksam gemacht, dass ein Verwaltungsrechner nicht mit für Unterrichtszwecke genutzten Rechnern vernetzt werden sollte:
,,Der für die Verwaltung der Schule genutze PC sollte grundsätzlich nicht im Netz der Schule betrieben werden, das für Unterrichtszwecke eingesetzt wird. Sollte es jedoch zwingend notwendig sein, diesen PC in einem solchen Netz zu betreiben, ist über Netzwerkfunktionen sicherzustellen, daß Unbefugte (insbesondere Schüler) nicht auf Datenbestände des Schulverwaltungs-PC zugreifen können.``108
Hinsichtlich oben gemachter Ausführungen erscheint diese Vorschrift antiquiert; es wird lediglich von dem für Verwaltungsaufgaben eingesetzten PC gesprochen. In der Regel verfügen auch kleinere Schulen aber bereits über vernetzte Verwaltungsrechner.109Offen bleibt auch hier,
  1. unter welchen Umständen der Betrieb eines Verwaltungsrechners in einem unterrichtlich genutzten Netz zwingend notwendig ist,
  2. welche Netzwerkfunktionen den unbefugten Zugriff auf den Verwaltungs-PC verhindern können.
Sicherlich verbietet dieser Passus den physikalischen Anschluss eines Verwaltungsrechners an ein unterrichtlich genutztes Rechnernetz nicht (,,sollte``). Vielmehr wird der Betrieb eines einzelnen Verwaltungsrechners in einem unterrichtlich genutzten Rechnernetz110 gebilligt, sofern über eben jene, nicht näher beschriebenen, Netzfunktionen grundlegende Sicherheitsfunktionen gewährleistet werden können.

Der LfD erklärt weiterhin:

,,Solange ein abgesicherter Zugang zum Internet nicht zur Verfügung steht, lassen sich Risiken dadurch begrenzen, indem davon abgesehen wird, eine Internet-Anbindung auf zentralen Systemen oder Netzwerken bereitzustellen. Entsprechende Zugangsmöglichkeiten sollten lediglich auf solchen Rechnern bestehen, die vom lokalen Netz physikalisch getrennt sind und auf denen keine datenschutzrelevanten Daten verarbeitet werden.``111
Ein Anschluss des administrativen Rechnernetzes an das Internet hat also zu unterbleiben, wenn der Zugang ungesichert ist -- wobei auch hier weder definiert noch erklärt wird,
  1. was unter einem abgesicherten Zugang zum Internet zu verstehen ist,
  2. welchen Bedingungen ein solcher genügen muss,
  3. was mit dem ,,lokalen Netz`` gemeint ist.

In Baden-Württemberg gilt folgender, dem rheinland-pfälzischen Passus inhaltlich recht ähnlicher Erlass:

,,Das [Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg] geht davon aus, daß die mit Internetanschluß ausgestatteten Schulcomputer bisher nicht mit Rechnern verbunden sind, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind. Soweit ausnahmsweise eine Verbindung zu Rechnern mit personenbezogenen Daten besteht, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß ein unberechtigter Zugriff auf diese Daten nicht möglich ist.``112
Allerdings wurde diese eher freizügige Regelung, die auch die begrifflichen Probleme mit der Rheinland-Pfälzischen teilt (,,ausnahmsweise``, ,,geeignete Sicherheitsmaßnahmen``, ,,unberechtigter Zugriff``), wenige Monate später verschärft: 
,,Im Anschluß an das Schreiben vom 4. August 1997 weist das Kultusministerium darauf hin, daß die mit Internet-Anschluß ausgestatteten Schulcomputer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit Rechnern verbunden werden dürfen, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind.``113

Der dadurch skizzierte von Schulen zu beschreitende Weg, nämlich ein vom pädagogischen Netz vollständig (physikalisch) getrenntes Verwaltungsnetz, wird an Hochschulen als nicht praktikabel empfunden:

,,Wegen der besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz für die in diesem Bereich anfallenden Daten ... könnte es auf den ersten Blick naheliegend erscheinen, hierfür ein separates, von der übrigen Netzinfrastruktur der Hochschule völlig getrenntes Vewaltungs- bzw. Kliniknetz zu betreiben. Bei näherer Betrachtung erweist sich dieser Weg jedoch aus einer Vielzahl von Gründen als wenig praktikabel:

Im Rahmen der Befragung schilderte115 mir eine Schule, dass es nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in Rheinland-Pfalz verboten sei, Verwaltungsnetze mit pädagogischen Netzen zu koppeln. Nun ist ja der Nachweis der Nichtexistenz immer recht schwierig, so auch hier. Leider konnte man mir seitens der Schule keine Quelle des Verbots nennen, wohl aber Ansprechpartner im MBWW.

In folgenden Telefonaten116 mit der Abteilung 4c, Referatsgruppe 1 des MBWW konnte ich leider keine offizielle Antwort auf die Frage nach einem solchen Verbot erhalten, ich erfuhr aber, dass man die Existenz einer diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift bezweifle und jede Aussage, die auf eine Existenz schließen lasse, für ein Gerücht halte. Außerdem sei Entsprechendes, wenn überhaupt, dann implizit durch das LDSG und nicht durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. Allenfalls gebe es Empfehlungen des LMZ.

Die Schule wiederum verdeutlichte mir daraufhin, dass in Rheinland-Pfalz Empfehlungen Erlasscharakter hätten und man sich als Schule an Empfehlungen halte, um nicht belehrt werden zu müssen. Es sei  Gepflogenheit, die Verwaltung nicht mit den unterrichtlich genutzten Rechnern zu vernetzen.

Ich gehe also s. e. et o. davon aus, dass es in Rheinland-Pfalz kein diesbezügliches Verbot -- weder explizit noch implizit -- gibt. Es kann nicht Aufgabe und Ziel dieser Arbeit sein, die Rechtslage zu klären.


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Daniel Jonietz