,,Diese Befugnis [die ,,Genehmigung irgendwelcher Nutzung von privaten Datenverarbeitungsgeräten zu dienstlichen Zwecken``] steht im Zusammenhang mit der Nutzung privateigener Lehrer-PC für schulische Zwecke vielmehr dem Schulleiter zu.``118Eine detaillierte Regelung findet sich in der Schulordnung:
,,Personenbezogene Daten dürfen auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrern zu dienstlichen Zwecken verwendet werden, wenn der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, daß das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann, und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist.``119