Dem Schuldatenschutzbeauftragten obliegt letztendlich auch die Frage nach Verantwortbarkeit des Computereinsatzes und des Anschlusses an öffentliche Netze.121 Er trägt auch dafür Sorge, dass das geforderte Geräte- und Verfahrensverzeichnis für die Verarbeitung personenbezogener Daten geführt wird und entsprechend den Vorschriften Meldung an den LfD erstattet wird:
,,Neben der Informationsgewinnung dient die Netzanbindung der Bereitstellung von Informationen der Verwaltung. Beide Nutzungsarten sind bei der Beurteilung der Anmeldepflicht gemäß §27 LDSG zu unterscheiden. ... Aus einer Internet-Anbindung ergeben sich unter Sicherheitsaspekten zusätzliche Risiken für das IT-System, über welches der Zugriff erfolgt und damit für die dort betriebenen Verfahren. Soweit daher eine Internet-Verbindung auf Systemen eingerichtet wird, auf welchen nach §27 LDSG meldepflichtige Verfahren betrieben werden, stellt dies eine wesentliche Änderung der technischen Rahmenbedingungen dar, die dem LfD mitzuteilen ist.``122Da i.d.R. die in der Schule eingesetzen Verwaltungssysteme bereits gemeldet sind, ist neben einem verkürzten Meldeverfahren für das Verwaltungssystem lediglich eine Mitteilung an den LfD notwendig.