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Umsetzung der Datenschutzbestimmungen

Besondere Probleme der alten Schulverwaltungssoftware (SV-SW) waren aus mangelnder Erfahrung der Programmierer resultierende Schwächen hinsichtlich Plausibilitätskontrollen, Alternativen für Notfälle und nicht vollständiger Umsetzung der Bestimmungen des Datenschutzes.165Datenschutz wurde im Wesentlichen dadurch betrieben, dass drei passwortgeschützte Benutzerebenen mit unterschiedlichen Berechtigungen geschaffen wurden. Zugriffe werden im betroffenen Datensatz registriert und in ein Protokoll eingetragen. Passwortwechsel für alle Ebenen ist nur dem Benutzer mit universellem Zugriffsrecht gestattet.166 Im AMTSBLATT [Amtsblatt 1996] wurde festgehalten:
,,Die im Schulbereich zur Zeit oft eingesetzten Programme für die Verwaltung personenbezogener Daten verfügen in der Regel nicht über ausreichende Sicherheitsfunktionen.``167
In den neuen Programmen soll der Zugriff wesentlich differenzierter vergeben werden können:
,,Es müssen verschiedene Benutzergruppen eingerichtet werden können, um frei wählbare Datengruppen aus einer von der SV-SW festgelegten Menge an Datengruppen nur bestimmten Personengruppen zugänglich zu machen.
Beispiel: Lehrerdaten dürfen nur von der Gruppe Sekretariat verwaltet werden können, Schülerdaten dürfen von der Gruppe Lehrerkollegium gelesen, aber nicht verwaltet werden, mit Ausnahme der Noten; diese dürfen von dem jeweiligen Klassenlehrer ... und von der Gruppe Sekretariat verwaltet werden.``168
Ferner gibt es auch strikt restriktive Vorgaben bezüglich einer Verwaltung der Rohdaten ohne Verwendung des zugehörigen Schulverwaltungsprogrammes:
,,Eine Ansicht der Daten darf außer für die höchstprivilegierte Gruppe, z.B. Gruppe Administrator, nur über das Programm unter Beachtung der Nutzungsrechte möglich sein. D.h. nur Mitglieder der Gruppe Administrator dürfen Daten direkt in der Datenbank lesen und bearbeiten. Damit soll die Korrektur invalider Daten aufgrund von Softwarefehlern oder korrupten Datenbanken möglich sein.``169

Das MBWW wünscht eine problemlose Datenübergabe nicht nur zwischen Schule und übergeordneten Behörden, sondern auch zwischen den Schulen, etwa wenn Schüler die Schule wechseln.170 Wie diese Datenübergabe genau auszusehen hat, bleibt aber offen, fest steht nur, dass sie dem Datenschutz genügen muss:

,,Die Übertragung sämtlicher Daten zwischen SV-SW-Hersteller, Schulen, StaLa, ADD, MBWW und anderen öffentlichen Behörden muss den Landesdatenschutzgesetzen und insbesondere den Anforderungen des Landesdatenschutzbeauftragten genügen.``171


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Daniel Jonietz