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Vorbemerkungen inhaltlicher Art

In der Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur Bildung, sondern auch die Landesgesetzgebung im Wesentlichen Ländersache. Insofern wäre an den Landesgrenzen zu differenzieren, was zwangsläufig eine Übersicht der Unterschiede und Gemeinsamkeiten in Ordnungen und Vorschriften erfordern würde. Dies ist nicht im Sinne dieser Arbeit. Daher wird hier vordergründig auf das Bundesland Rheinland-Pfalz Bezug genommen. Alle im Folgenden zitierten Passagen, die auszugsweise Empfehlungen oder Vorschriften enthalten, stammen, sofern nichts anderes angegeben ist, aus Rheinland-Pfalz. Das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ist im Weiteren immer das rheinland-pfälzische, ebenso der Landesdatenschutzbeauftragte (LfD).

Insbesondere hinsichtlich möglicher Alternativen kann es oft durchaus lohnend sein, trotzdem einen Blick über die Landesgrenze zu riskieren. An solchen Stellen ist stets das Herkunftsbundesland der entsprechenden Passagen angegeben. Weil sich die Rechtsgrundlagen im nicht deutschsprachigen Raum zu sehr von den unseren unterscheiden, werden bewusst kaum Vergleiche aus solchen Ländern gebracht. Dort erzielte Ergebnisse sind nicht ohne weiteres übertragbar.

In vielen Schulen entspricht das unterrichtlich genutzte Rechnernetz (noch) nicht den Kriterien, die es zu einem pädagogischen Rechnernetz in dem Sinne machen, wie ich ihn in meiner Projektarbeit ,,Pädagogische Rechnernetze`` [Jonietz 2000] definiert habe. Für diese Schulen mögen u.U. nicht alle im Folgenden zu erarbeitenden positiven Effekte zutreffen. Angesichts der Tatsache, dass ein solches pädagogisches Netz für alle Beteiligten Vorteile bringt und bei geeigneter Konzeption, ohne großen materiellen und finanziellen Aufwand realisiert werden kann,6 wird nur von pädagogischen Netzen gesprochen. Auf jeden Fall ist ein pädagogisches Rechnernetz immer ein unterrichtlich genutztes, aber eben nicht umgekehrt.


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Daniel Jonietz