Als auffällig sind alle Vorgänge einzuordnen, die bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht oder nur in Ausnahmefällen auftreten. Beispiele für solche Vorgänge sind:306
In Rheinland-Pfalz wird der Einsatz insbesondere der vorgestellten passiven Kontroll-Mechanismen dringend empfohlen:
,,Die Protokollierung des Zugangs zum System, des Zugriffs auf Daten sowie sicherheitsrelevanter Ereignisse ... sollte unbedingt vorgesehen werden.``307
Gewonnene Log-Daten bieten nun den auswertenden Personen die Möglichkeit, Informationen über das Verhalten von Angreifern zu erhalten. Sie können aber auch dazu eingesetzt werden, Benutzerprofile zu bilden ,,und sind somit aus der Sicht des Datenschutzes bedenklich``308, dennoch ist es wichtig, die Auditfunktionalität zu benutzen, ,,damit bestimmte Verhaltensmuster eines Fehlers oder Angriffe bestimmt werden können.``309
Sowohl passive als auch aktive Kontroll-Mechanismen legen Log-Daten an, wodurch beim laufenden Betrieb die Festplatte ständig gefüllt wird. Um Probleme mit anderen Programmen oder auf Grund nicht mehr vorhandenen Speicherplatzes zu umgehen, empfiehlt es sich, die Log-Dateien auf einer eigenen, dedizierten Partition abzulegen. Damit wird auch verhindert, dass ein Angreifer durch ein absichtliches Füllen der gesamten Festplatte das Anlegen von Log-Daten verhindern kann.310Die sicherste Methode, die jedoch ein automatisiertes Auswerten verhindert, stellt das parallele Mitschreiben sämtlicher Log-Daten auf einem direkt angeschlossenen Drucker dar. Dadurch wird gewährleistet, dass
Die Auswertung der gewonnenen Log-Daten sollte einem Spezialisten vorbehalten bleiben. In Systemen mit besonders hohem Sicherheitsbedarf sollte der Nutzungsrechte vergebende Personenkreis strikt vom die Log-Daten auswertenden Personenkreis getrennt werden.311
Abschließend wird exemplarisch eine Beurteilung des LfD hinsichtlich der Kontrollierbarkeit von Vorgängen des eMail-Dienstes aus datenschutzrechtlicher Sicht wiedergegeben:
,,Hinsichtlich der Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung eines dienstlich bereitgestellten eMail-Zugangs bestehen gegen die Protokollierung
keine Bedenken. ... Ausdrücklich untersagt ist die Nutzung zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle (§31 Abs. 5 LDSG).``312
In der REALSCHULE SPEICHER werden die oben aufgelisteten Vorgänge mitprotokolliert, zusätzlich aber auch: